Erstellung der Brandschutzordnung Teil A/B/C
Ist eine Brandschutzordnung überhaupt Pflicht?
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß es keine bundesweite einheitliche Regelung diesbezüglich gibt.
Die meisten Belange rund um die Brandschutzordnung beruhen auf länderrechtlichen Vorgaben. Unter Umständen sind zudem besondere Auflagen aus dem Baugenehmigungsverfahren zu beachten. Eine bauaufsichtlich geforderte Brandschutzordnung sollte spätestens mit dem Wirksamwerden der Bau- und Betriebsgenehmigung aufgestellt und von der Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden.
Die Brandschutzordnung (BSO) enthält Regelungen für das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. Die DIN 14096 – 2 enthält Anforderungen zur Erstellung und zum Aushängen der Brandschutzordnung.
Die Brandschutzordnung ist an die jeweiligen Bedingungen und ggf. spezifischen Brandgefahren im Gebäude oder Betrieb anzupassen.
Grundsätzlich besteht eine Brandschutzordnung aus den Teilen A, B und C, die sich jeweils an verschiedene Personengruppen im Objekt richtet:
Teil A der Brandschutzordnung (Aushang „Verhalten im Brandfall“) richtet sich an alle im Gebäude oder Betrieb anwesenden Personen. Der Umfang dieses Teils entspricht einer DIN A4-Seite. Er ist öffentlich auszuhängen, sodass er für jede Person sichtbar ist.
Teil B der Brandschutzordnung richtet sich vor allem an die Mitarbeiter in dem entsprechenden Gebäude oder Betrieb und enthält u.a. Angaben zur Verhinderung von Brand- oder Rauchausbreitungen sowie zur Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen. Dieser Teil ist allen Mitarbeitern mittels Unterweisung näherzubringen.
Teil C der Brandschutzordnung richtet sich an Personen, die neben ihren allgemeinen Aufgaben und Pflichten mit besonderen Aufgaben im Brandschutz betraut sind (z.B. Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer).